Das Bundesverfassungsgericht hat eine vorläufig Eilentscheidung getroffen: Der ESM darf ratifiziert werden. Damit wurden die Eilanträge zu seiner Verhinderung abgelehnt und der ESM kann in Kraft treten - unter zwei Bedingungen:
Die beiden Auflagen:
1. die Regelung des Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf die in Anhang II des Vertrages genannte Summe in dem Sinne begrenzt, dass keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden kann, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden;
2. die Regelungen der Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates entgegenstehen.
Punkt 1 bedeutet die Haftungsgrenze von 190 Milliarden Euro darf nur mit Zustimmung des Bundestages erhöht werden. Damit behält der Bundestag das letzte Wort und das Königsrechts des Parlaments, das Etatrecht, wird nicht wie von Kritikern befürchtet ausgehebelt.
Punkt 2 bedeutet, dass die Geheimhaltung beziehungsweise Schweigepflicht im ESM-Gouverneursrat nicht gelten darf, wenn es darum geht den Bundestag und Bundesrat über zu informieren.
Damit ist einer Entmachtung des deutschen Bundestages vorläufig entgegen gewirkt wurden. Somit ist alles gut, oder? Nicht unbedingt, der unbegrenzte Kauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank wird nämlich erst im Hauptverfahren geprüft.
Update:
Es existiert noch ein Punkt 3, demnach darf der ESM nicht Geld von der EZB leihen.
Update:
Es existiert noch ein Punkt 3, demnach darf der ESM nicht Geld von der EZB leihen.
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